Urlaubsfeeling trotz Arbeitsalltag: Mit Workation verlängern Sie Ihre Auszeit
Die Urlaubszeit ist vorbei, und der Alltag hat viele von uns wieder fest im Griff. Vielleicht sehnen Sie sich bereits jetzt zurück an den Strand, in die Berge oder in die lebendigen Straßen einer fremden Stadt? Wie wäre es, wenn Sie den Urlaub einfach verlängern könnten, auch wenn die Urlaubstage aufgebraucht sind? Mit einer Workation ist das möglich – auch wenn Ihre Urlaubstage bereits aufgebraucht sind.
Falls in Ihrem Unternehmen mobiles Arbeiten bereits etabliert ist, könnten Sie die Gelegenheit nutzen, um das Konzept der Workation auszuprobieren.
Workation, ein Kofferwort aus „Work“ (Arbeit) und „Vacation“ (Urlaub), beschreibt eine Arbeitsweise, bei der Sie für eine begrenzte Zeit an einem anderen Ort als Ihrem üblichen Arbeitsplatz tätig sind – etwa in einem Ferienhaus in Italien.
Dabei verbinden Sie die Annehmlichkeiten des Urlaubs mit den Erfordernissen der Arbeit: Sie bleiben produktiv, während Sie gleichzeitig die Möglichkeit haben, die Schönheit Ihrer Umgebung zu genießen und sich zu erholen. So verlängern Sie den Urlaub, ohne Ihre Arbeit zu vernachlässigen.
Workation, Homeoffice, mobiles Arbeiten: Was ist was und wo ist der Unterschied?
Umgangssprachlich werden die Begriffe „Homeoffice“ und „mobiles Arbeiten“ oft Synonym verwendet. Arbeitsrechtlich sind sie jedoch klar zu unterscheiden:
Beim Homeoffice haben die Mitarbeitenden einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz in ihrem Privatbereich. Für Arbeitgebende ergibt sich daraus eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Es gelten hier die gleichen Arbeitszeitgesetze wie im Büro, und Arbeitgebende sind verpflichtet, für die nötige (technische) Ausstattung und einen sicheren Arbeitsplatz zu sorgen.
Mobiles Arbeiten bedeutet, dass die Arbeit ortsunabhängig mit mobilen Mitteln (Laptop) verrichtet werden kann. Dies kann sowohl im Zug, im eigenen Wohnzimmer oder im Ausland sein. Workation ist also eine Form des mobilen Arbeitens.
Was es beim Homeoffice und mobilen Arbeiten rechtlich zu beachten gibt, haben wir für Sie in diesem Video zusammengefasst:
Am Urlaubsort arbeiten: Die Vorteile von Workation als neues Arbeitsmodell
In einer sich zunehmend digitalisierenden Arbeitswelt gewinnt das Konzept der Workation, die Verbindung von Arbeit und Urlaub an einem anderen Ort, für Arbeitnehmende weltweit an Attraktivität. Die Möglichkeit, flexibel und ortsunabhängig zu arbeiten, eröffnet Mitarbeitenden die Chance, ihren Arbeitsalltag an verschiedene Lebensumstände anzupassen.
Vorteile für Arbeitnehmende:
- Erhöhte Motivation und Kreativität: Der Tapetenwechsel und das Arbeiten in einer neuen Umgebung können die Kreativität anregen und die Motivation steigern.
- Bessere Work-Life-Balance: Die Kombination von Arbeit und Urlaub ermöglicht es, Beruf und Freizeit besser zu vereinen, was zu einer höheren Lebenszufriedenheit führen kann.
- Reduzierter Stress: Ein angenehmes Arbeitsumfeld, oft an einem Urlaubsort, kann den Stresspegel senken und zur allgemeinen Entspannung beitragen.
- Persönliche Entwicklung: Das Arbeiten in einer neuen Umgebung bietet die Möglichkeit, neue Kulturen kennenzulernen und den persönlichen Horizont zu erweitern.
- Flexibilität und Unabhängigkeit: Workation bietet eine flexible Gestaltung des Arbeitsalltags und ermöglicht es, ortsunabhängig zu arbeiten.
Laut der aktuellen ADAC Tourismusstudie 2023, ist Workation derzeit bei ca. 31 Prozent der Beschäftigten prinzipiell möglich. Von diesen Beschäftigten haben zwei Drittel auch ein Interesse an dem Arbeitsmodell und neun Prozent nutzen es bereits.
Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eröffnet Workation neue Möglichkeiten, indem es nicht nur die Arbeitskultur bereichert, sondern auch die Rekrutierung und Bindung von Talenten erleichtert.
Vorteile für Arbeitgebende:
- Höhere Zufriedenheit der Mitarbeitenden: Zufriedene und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind produktiver und loyaler, was langfristig die Bindung an das Unternehmen stärkt.
- Attraktives Arbeitsumfeld: Workation kann als attraktiver Benefit zur Gewinnung und Bindung von Personal eingesetzt werden, insbesondere bei Fachkräften.
- Kreativitätsförderung: Neue Umgebungen können frische Ideen und innovative Lösungsansätze fördern, was dem Unternehmen zugutekommt.
- Steigerung der Produktivität: Zufriedene und weniger gestresste Mitarbeitende sind in der Regel produktiver und effizienter.
- Positive Unternehmenskultur: Das Angebot von Workation kann die Unternehmenskultur positiv beeinflussen und das Image als moderner und flexibler Arbeitgeber stärken.
Doch während Workation für beide Seiten verlockend erscheint, werfen die rechtlichen Aspekte dieses Arbeitsmodells einige Fragen auf, die es zu klären gilt. Von Arbeitsgenehmigungen über Sozialversicherungspflichten bis hin zu steuerlichen Angelegenheiten, stehen Unternehmen vor Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt, um Workation rechtlich einwandfrei umzusetzen.
Im Folgenden werfen wir einen genaueren Blick auf die rechtlichen Aspekte von Workation und zeigen auf, was Unternehmen beachten müssen, um dieses attraktive Modell für ihre Mitarbeitenden erfolgreich zu gestalten.
Achtung: Workation ersetzt nicht den Urlaub!
Es ist wichtig zu betonen, dass Workation nicht als Ersatz für den gesetzlichen Urlaub angesehen werden darf. Der gesetzliche Urlaub dient dazu, Arbeitnehmenden regelmäßige Erholungszeiten zu ermöglichen, um sich zu entspannen, zu regenerieren und Abstand vom Arbeitsalltag zu gewinnen. Workation bedeutet also nicht, dass die Arbeitnehmenden während ihres Urlaubs erreichbar sein müssen. Es ist wichtig, klare Grenzen zwischen Arbeitszeit und Freizeit zu ziehen, um eine gesunde Work-Life-Balance aufrechtzuerhalten und Burnout zu vermeiden.
Gut zu wissen: Gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser dient dazu, eine wirkliche Erholung zu gewährleisten. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn man ständig damit rechnen muss, zur Arbeit abgerufen zu werden. Auch das Beantworten von Telefonaten und E-Mails zählt zur Arbeit und beeinträchtigt die Erholung. Nur in Ausnahmefällen dürfen Arbeitgebende Arbeitnehmer:innen im Urlaub kontaktieren, etwa bei dringenden Passwortanfragen oder in echten Notfällen. In solchen Fällen ist die Zeit für die Erledigung der Anfrage als Arbeitszeit anzusehen und entsprechend zu vergüten. Dennoch muss beachtet werden, dass Arbeitnehmende grundsätzlich an ihren freien Tagen von der Arbeit komplett entbunden sind. Zusammenfassend bedeutet dies, dass niemand im Urlaub erreichbar sein muss, auch nicht, wenn er oder sie ein Diensthandy besitzt. Urlaub muss als solcher respektiert werden.
Workation hingegen bezieht sich auf eine spezifische Arbeitspraxis, bei der Arbeitnehmer:innen an einem anderen Ort als ihrem üblichen Arbeitsplatz arbeiten, während sie gleichzeitig die Möglichkeit haben, ihre Umgebung zu erkunden und neue Erfahrungen zu sammeln.
Für wen bietet sich Workation an?
Workation eignet sich besonders für Berufe, die eine hohe Flexibilität und digitale Arbeitsmethoden erfordern. Dazu gehören vor allem Berufe im IT-Bereich, wie Softwareentwicklung und Webdesign, aber auch in Marketing- und PR, Content Creation, Grafik, Journalismus sowie in der Beratung und im Projektmanagement.
Diese Berufsfelder erfordern in der Regel lediglich einen Laptop und eine stabile Internetverbindung, um effektiv arbeiten zu können. Technische Voraussetzungen wie ein verlässlicher Zugang zu Kommunikations- und Kollaborationstools, wie Videokonferenz-Software, Cloud-Speicherlösungen und Projektmanagement-Plattformen, sind essentiell, um das digitale Zusammenarbeiten nahtlos zu ermöglichen. Mit diesen Werkzeugen können Teams auch über große Distanzen hinweg effizient kommunizieren, gemeinsam an Projekten arbeiten und produktiv bleiben, wodurch Workation eine attraktive Option für viele digitale Berufe darstellt.
Tipp: Unsere Checkliste Gemeinsam digital arbeiten verrät Ihnen, ob Sie die digitale Zusammenarbeit in Ihrem Team effizient und nutzungsfreundlich gestalten.
Workation-Regelungen gemäß deutschem Arbeitsrecht
In Deutschland besteht kein generelles Recht zum Arbeiten außerhalb des Betriebssitzes. Das Recht auf Homeoffice bzw. mobiles Arbeiten ergibt sich nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten ist. Die Erlaubnis zum mobilen Arbeiten kann jedoch auch informell erfolgen, beispielsweise durch eine E-Mail-Erklärung des Arbeitgebenden.
Unternehmen, die Workation ermöglichen, sollten im Vorfeld klären, wie lange im Ausland gearbeitet werden darf und in welchem Umfang. Für vorübergehende Arbeitseinsätze im Ausland bleibt das deutsche Arbeitsrecht in der Regel anwendbar.
Tipp: Der Digitalverband Bitkom hat einen Leitfaden zum Remote Work aus dem Ausland veröffentlicht. Hier finden Sie Hilfe zu den wichtigsten Rechtsfragen & Best Practices.
Arbeitserlaubnis, Arbeitsrecht und steuerliche Aspekte
Innerhalb der EU und der Schweiz gilt das Freizügigkeitsabkommen, das die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit regelt. Für EU-Bürger:innen, die im Fernoffice in einem EU-Land arbeiten möchten, bedeutet dies, dass weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Arbeitsgenehmigung erforderlich sind.
In den Staaten, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), aber nicht der EU sind, also Island, Liechtenstein und Norwegen, ist außerdem ein Aufenthalt von bis zu drei Monaten Dauer erlaubnisfrei möglich. Dasselbe gilt aufgrund eines bilateralen Abkommens auch für die Schweiz.
Damit das deutsche Arbeitsrecht gewahrt bleibt, sind die Zustimmung des Unternehmens und die zeitliche Befristung der Workation entscheidend.
Aber Achtung: Wenn Mitarbeiter:innen dauerhaft mehr als die Hälfte der Arbeitszeit (ab 183 Tagen) im Ausland verbringen, unterliegen sie nicht mehr dem deutschen Arbeitsrecht.
Es ist ratsam, dass Arbeitgebende und Mitarbeitende in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festlegen, wie mit den gesetzlichen Feiertagen umgegangen wird.
Steuerrechtlich hat die mobile Arbeit im Ausland, die nicht länger als ein halbes Jahr dauert und bei der die Mitarbeitenden den Wohnsitz nicht ins Ausland verlegen, keine Auswirkungen. Dies ist ohnehin nicht vorgesehen bei einer Workation. Sollte jedoch die Tätigkeit im Urlaubsland die 183-Tage-Grenze überschreiten, wird man dort steuerpflichtig.
Sozialversicherung beim Arbeiten im Ausland
Grundsätzlich gilt hier: Wenn der/die Arbeitnehmer:in die Tätigkeit nur vorübergehend im Ausland erbringt (max. 25 % der Arbeitszeit) und der Wohnsitz weiterhin im Inland ist, ändert sich an der deutschen Sozialversicherungspflicht grundsätzlich nichts.
Es wird allerdings eine sogenannte A1 Bescheinigung nötig.
Der Zweck der A1-Bescheinigung ist es, die Sozialversicherung im Heimatland nachzuweisen und somit doppelte Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden.
Workation gilt als Entsendung: A1-Bescheinigung ist ratsam
Arbeitnehmer:innen, verbeamtete Personen und Selbständige brauchen eine sogenannte A1-Bescheinigung, wenn sie vorübergehend grenzüberschreitend innerhalb der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schreibt dazu:
„Arbeitet eine Person ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum ausschließlich von zu Hause oder einem anderen Ort (z. B. Ferienhaus) aus […], gilt bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004. Es liegt also eine sozialversicherungsrechtliche Entsendung der betreffenden Person vor, so dass das Recht der sozialen Sicherheit des gewöhnlichen Beschäftigungsstaates weiter anwendbar bleibt. […]
Die Beantragung einer A1-Bescheinigung in diesen Fällen ist ratsam.“
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bzw. in diesem Merkblatt: Homeoffice bei Grenzgänger:innen – Änderungen ab 1. Juli 2023 –
Wichtig: Wenn Arbeitnehmer:innen länger als drei Monate im Ausland arbeiten, müssen Abgaben an die Sozialversicherung des jeweiligen Landes geleistet werden. Eine Aufenthaltsgenehmigung ist für EU-Bürger:innen im europäischen Ausland nicht notwendig.
Wie und wo wird die A1-Bescheinigung beantragt?
Die A1-Bescheinigung kann vom Arbeitgebenden elektronisch über eine vorhandene Lohn- oder Entgeltabrechnungssoftware oder das SV-Meldeportal beantragt werden: zum SV-Meldeportal
Die elektronische Antragstellung ist seit 1. Januar 2021 verpflichtend. Die Rückmeldungen erfolgen ebenfalls von allen beteiligten Stellen elektronisch.
Wichtig: Bei Tätigkeiten außerhalb der Europäischen Union sollte geprüft werden, ob Deutschland mit dem betreffenden Staat ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat und welche Zweige der Sozialversicherung durch dieses Abkommen abgedeckt sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt online eine Übersicht der bestehenden Sozialversicherungsabkommen zur Verfügung.
Absicherung im Krankheitsfall während der Workation
Wenn eine Workation ins Ausland führt, stellt sich die Frage nach der Absicherung im Krankheitsfall. Sobald Arbeitgebende einer Workation außerhalb Deutschlands zustimmen, sind sie im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die Mitarbeitenden ausreichend abgesichert sind.
Grundsätzlich gilt: In den EU-Staaten, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), sowie in der Schweiz, Großbritannien und Nordirland erhalten gesetzlich Krankenversicherte alle medizinisch notwendigen Leistungen. Sollte während der Workation eine medizinische Behandlung notwendig werden, genügt die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte, die sich auf der Rückseite der von der Krankenkasse ausgestellten Versichertenkarte befindet.
Eine Auslandskrankenversicherung wird in Fällen benötigt, in denen die Behandlungskosten im Ausland höher sind als in Deutschland. Wenn der Arbeitnehmende weiterhin über die deutsche gesetzliche Krankenversicherung versichert ist, muss er im Krankheitsfall im Ausland zunächst selbst in Vorleistung treten. Der deutsche Leistungsträger erstattet jedoch nur bis zur Höhe der Kosten, die eine Behandlung im Inland verursachen würde. Dies kann je nach Beschäftigungsland zu einer Differenz zwischen dem erstatteten Betrag und den tatsächlichen Behandlungskosten führen.
Um die Mitarbeitenden nicht finanziell unbillig zu belasten, müssen diese Mehrkosten grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen werden, selbst wenn die Workation auf Wunsch des Arbeitnehmenden erfolgt. Diese Mehrkosten können vermieden werden, indem im Voraus eine Vereinbarung getroffen wird, die den Arbeitnehmenden verpflichtet, eine ergänzende Auslandskrankenversicherung abzuschließen, die diese Differenz abdeckt. Dadurch werden etwaige Haftungsrisiken für nicht erstattete Krankheitskosten im Ausland abgewendet.
Wichtig zu beachten ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung keinen medizinisch notwendigen Rücktransport abdeckt. Auch bestimmte Eigenanteile und Zusatzkosten können anfallen. Bei der Wahl der Auslandskrankenversicherung sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass diese auch bei beruflichen Aufenthalten greift, da die meisten kurzfristigen Auslandskrankenversicherungen dies nicht abdecken.
Unfallversicherung während der Workation
Im Falle einer Entsendung nach §4 SGB IV und der damit verbundenen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung ist keine zusätzliche Auslandsunfallversicherung erforderlich. Allerdings ist zu beachten, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften möglicherweise eine Anmeldung von Auslandsreisen verlangen. Bei einem Verstoß gegen diese Meldevorschriften könnte die Unfallversicherung im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht haften. Daher ist es unerlässlich, vor der Auslandsreise die Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zu überprüfen.
Sollten Arbeitnehmende aus dem deutschen Sozialversicherungssystem ausscheiden, beispielsweise aufgrund eines unbefristeten Auslandsaufenthalts oder weil die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt sind, bieten einige Unfallversicherungsträger eine freiwillige Auslandsversicherung an. Diese freiwillige Versicherung kann den notwendigen Schutz während des Aufenthalts im Ausland gewährleisten (§140 ff. SGB VII), sofern hier keine europäischen Regelungen oder Sozialversicherungsabkommen entgegenstehen.
Tipps zur gelungenen Workation für Arbeitgebende und Mitarbeitende
Eine erfolgreiche Workation erfordert eine gute Zusammenarbeit trotz räumlicher Distanz. Das Vertrauen zwischen Arbeitgebenden und Mitarbeitenden spielt hierbei eine zentrale Rolle. Es ist wichtig, auf digitale Kommunikationsmittel und regelmäßige Updates zu setzen, um den Teamzusammenhalt zu stärken und Missverständnisse zu vermeiden.
- Erwartungshaltung kommunizieren: Eine klare Kommunikation der Erwartungshaltung ist unerlässlich. Arbeitgebende sollten den Mitarbeitenden genau mitteilen, welche Aufgaben und Ziele erreicht werden sollen. Ebenso sollten Mitarbeitende ihre Erwartungen an die Workation und ihre Arbeitsweise im Vorfeld besprechen.
- Klar und transparent kommunizieren: Transparente Kommunikation ist das A und O bei der Workation. Regelmäßige Meetings und Updates sorgen dafür, dass alle Teammitglieder auf dem gleichen Stand sind und Missverständnisse vermieden werden. Klare Absprachen zu den Kommunikationswegen und -zeiten erleichtern die Zusammenarbeit erheblich.
- Arbeitszeiten festlegen: Um eine Struktur in den Arbeitsalltag zu bringen, sollten feste Arbeitszeiten vereinbart und eingehalten werden. Dies hilft, die Work-Life-Balance zu wahren und zu gewährleisten, dass Mitarbeitende erreichbar sind und ihre Aufgaben fristgerecht erledigen können.
- Regelmäßige Updates zum Arbeitsstand festlegen: Diese können in Form von täglichen oder wöchentlichen Meetings erfolgen und sicher stellen, dass alle Beteiligten über den Fortschritt der Projekte informiert sind.
- Notfallplan entwickeln: Für den Fall, dass technische oder organisatorische Probleme auftreten, sollte ein Notfallplan entwickelt werden. Dieser Plan stellt durch klare Handlungsanweisungen sicher, dass auch im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen die Arbeit fortgesetzt werden kann.
Technische Voraussetzungen für Workation schaffen
Die technischen Voraussetzungen sind ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Workation. Folgende Punkte sollten berücksichtigt werden:
- Zuverlässige Internetverbindung: Eine stabile und schnelle Internetverbindung ist unerlässlich für die Arbeit aus der Ferne.
- Hardware: Mitarbeitende sollten mit leistungsfähigen Laptops und mobilen Geräten ausgestattet sein. Achten Sie z.B. darauf, dass Ladegeräte mit den Steckdosen vor Ort kompatibel sind.
- Software: Die Nutzung von geeigneter Software für Kommunikation, Projektmanagement und Dokumentation ist essenziell.
- Cloudspeicher: Der Zugriff auf Cloudspeicher ermöglicht den einfachen Austausch von Dokumenten und Daten.
- Arbeitszeiterfassung: Tools zur Zeiterfassung helfen, die geleisteten Stunden transparent zu dokumentieren. Die Arbeitszeiterfassung ist Pflicht, um die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften sicherzustellen. Sie dient dazu, Überstunden zu dokumentieren und zu kontrollieren, sowie den Arbeitsschutz zu gewährleisten. Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden genau zu erfassen und aufzubewahren. Dies ist besonders wichtig bei einer Workation, um sicherzustellen, dass trotz der flexiblen Arbeitsumgebung die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und eine faire Vergütung erfolgt.
- Regelmäßige Back-ups: Regelmäßige Datensicherungen sind wichtig, um den Verlust von wichtigen Informationen zu vermeiden.
Eine sorgfältige Planung und klare Absprachen sind der Schlüssel zu einer erfolgreichen Workation. Durch die Berücksichtigung dieser Tipps können Arbeitgebende und Mitarbeitende gleichermaßen von den Vorteilen dieser flexiblen Arbeitsform profitieren.
Um die Regelungen zur Workation für Mitarbeitende schriftlich festzuhalten, sollten Arbeitgebende eine detaillierte Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag erstellen. Diese Vereinbarung sollte klare Bestimmungen zu den Arbeitszeiten, der Erreichbarkeit, der Dauer der Workation und den zu erfüllenden Aufgaben enthalten. Darüber hinaus sollten Aspekte wie die Kostenerstattung, die Nutzung von technischer Ausstattung, der Datenschutz und die Maßnahmen zur Datensicherung genau geregelt werden. Die schriftliche Fixierung dieser Regelungen stellt sicher, dass beide Parteien klare Erwartungen haben und Missverständnisse vermieden werden, wodurch eine erfolgreiche und reibungslose Workation gewährleistet wird.
Tipps für nützliche Literatur und Quellen dieses Beitrages:
- Workation: Arbeiten, wo andere Urlaub machen. Haufe TaschenGuide Band 367.
Autor:innen: Omer Dotou, Anne-Katrin Schwanitz, Steffi Hochgraef - Remote Work aus dem Ausland. Die wichtigsten Rechtsfragen & Best Practices. Der Leitfaden für vorübergehendes Arbeiten aus dem Ausland. Herausgeber: Bitkom e. V.. Online Abrufbar: https://www.bitkom.org/sites/main/files/2023-01/230127LFRemote-Work-aus-dem-Auslandv3.pdf
- Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
Dokument: Homeoffice bei Grenzgänger:innen; Übersicht der bestehenden Sozialversicherungsabkommen, - Bitkom Leitfaden: Mobiles und hybrides Arbeiten
Text: Christel Schmuck